Weiter sind die Grünliberalen mit der Umsetzung der landesweiten Grundstückssuche einverstanden. Diese erlaubt es den Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben abzuklären, ob und welche Rechte einer bestimmten Person an Grundstücken zustehen. Es erscheint sachgerecht, dass die landesweite Grundstückssuche von einem neu zu schaffenden Grundstücksdienst zentral durch den Bund betrieben werden soll.
Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen
Art. 28 Abs. 1 Bst. f GBV (neu)
Die vorliegende Revision der Grundbuchverordnung (GBV) kann zum Anlass genommen werden, die elektronischen Zugriffsmöglichkeiten der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu regeln, soweit es die Wohneigentumsförderung nach BVG betrifft. Nach geltendem Recht haben die Pensionskassen auf die Grundbuchdaten nur elektronischen Zugriff, soweit es um das Hypothekargeschäft geht (Art. 28 Abs. 1 Bst. b GBV).
Formulierungsvorschlag: «f. Vorsorgeeinrichtungen, zu den Daten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Wohneigentumsförderung oder zur Sicherung des Vorsorgezwecks gemäss BVG benötigen.»